Darf der Chef ein Diensthandy orten?

Darf der Chef ein Diensthandy orten?

Für viele Arbeitnehmer, die im Außendienst arbeiten oder die im direktem Kontakt mit Kunden stehen, ist ein vom Arbeitgeber überlassenes Smartphone heutzutage ständiger Begleiter. Die Art und der Umfang der Nutzung des Diensthandys wird dabei meist schon im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in gesonderten Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geregelt.

Fraglich ist jedoch, ob und inwieweit der Chef auch überwachen darf, wo sich seine Mitarbeiter aufhalten, zumal die Ortung des überlassenen Diensthandys über das Satellitensystem GPS (Global-Positioning-System) mithilfe entsprechender Ortungsdienste heutzutage technisch problemlos möglich ist.

Einerseits können rein praktische, betriebliche Erfordernisse, wie etwa eine bessere Koordinierung von Einsätzen für die Ortung von Diensthandys sprechen, indem zum Beispiel durch die Optimierung von Fahrtrouten Kunden schneller bedient werden können. Auch Sicherheitsaspekte oder der Nachweis, dass eine Dienstleistung beim Kunden erbracht wurde, können eine gewichtige Rolle für eine Handyortung spielen.

Andererseits ergibt sich durch regelmäßige Handyortungen eine faktisch lückenlose Überwachung der Arbeitnehmer, welche datenschutzrechtlich bedenklich ist, und gegebenenfalls unzulässig, in deren Persönlichkeitsrechte eingreift. Grund hierfür ist, dass es sich bei den Ortungsdaten um personenbezogene Daten handelt, da jedes Diensthandy einem konkreten Mitarbeiter zugeordnet werden kann.

Wichtig für Arbeitnehmer ist zunächst einmal, dass das heimliche Orten von Diensthandys verboten ist. Der Chef darf also keine willkürlichen Ortungen durchführen, ohne dass der Arbeitnehmer Kenntnis davon hat. Genauso sind
Ortungen außerhalb der Dienstzeiten nicht zulässig.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen mit einem konkretem Anlass, etwa bei Verdacht von strafbaren Handlungen, wie z. B. bei Spesenbetrug, kann eine Ortung ohne Kenntnis des Arbeitnehmers zulässig sein.

Hat der Arbeitnehmer jedoch seine Zustimmung erteilt und ist in Kenntnis über von Zweck und Umfang der Ortung der Diensthandys gesetzt worden, kann der Arbeitgeber das Handy ohne weiteres im Rahmen betrieblicher Zwecke innerhalb der Arbeitszeit orten. Außerhalb der Arbeitszeit dürfen Diensthandys jedoch nicht geortet werden. Dies kann gerade dann problematisch sein, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde und der Arbeitgeber die nächsten Einsätze mit den zum Kunden nächststehenden Fahrzeugen planen möchte.

Schwierig gestaltet es sich auch, wenn der Arbeitnehmer zwar von den Ortungen in Kenntnis gesetzt wurde, aber keine explizite Einwilligung oder keine spezielle Betriebsvereinbarung vorliegt. Dann muss bei jeder einzelnen Ortung eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers mit den betrieblichen Erfordernissen vorgenommen werden.

Eine Ortung ist in dem Fall nur zulässig, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Optimierung der Arbeitsläufe oder der Überprüfung der Auftragsdurchführung schwerer wiegen, als die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Eine Totalüberwachung ist auch hier in keinem Fall zulässig.

Fazit
Nicht alles was technisch realisierbar ist, ist auch erlaubt. In den Grenzen des Datenschutzes ist die Ortung von Diensthandys erlaubt. Es darf jedoch in keinem Fall zu einer totalen Überwachung des Arbeitnehmers oder zu einer heimlichen Überwachung kommen. Ausnahmen bestehen bei Verdacht einer Straftat. Eine Ortung außerhalb der Arbeitszeit ist ebenso nicht zulässig.

Wenn der Arbeitnehmer über den betrieblichen Zweck und den Umfang der Ortungen in Kenntnis gesetzt wurde und sein Einverständnis erklärt hat, ist die Ortung des Diensthandys zulässig. Ohne konkretes Einverständnis des Arbeitnehmers muss in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen betrieblichen Belangen und Persönlichkeitsrechten des Mitarbeiters erfolgen.